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HÄUFIGE FRAGEN

 HÄUFIGE  FRAGEN: Thema “Biometrische Passbilder“

Was ist Biometrie?

Biometrie hat einen griechischen Ursprung: “Metron” – das Vermessen und “Bio” – das Leben. Seit Jahrzehnten werden aufwendige und sehr teure biometrische Systeme in Hochsicherheitsbereichen eingesetzt. Vom Kopf (Gesicht, Iris, Retina, Ohrmuster, ...) über Körper (Fingerscan, Handgeometrie, Venenmuster, DNA, ...) bis hin zu verhaltensbasierten Verfahren (Stimme, Unterschrift, Gang, Tastaturanschlag, ...) gibt es eine ganze Reihe von biometrischen Verfahren. Wenige davon sind heute ausgereift, für den Massenmarkt tauglich und auch aufgrund der Kosten einsetzbar.

Biometrische Merkmale werden in der Einlernphase über einen Scanner aufgenommen, gewisse Charakteristika werden extrahiert, verarbeitet, in einen binären Code übersetzt und zusätzlich verschlüsselt in einer Datenbank abgelegt. Bei der anschließenden Benutzung des Scanners werden diese neuerlich erhaltenen Daten mit jenen in der Datenbank verglichen und bei ausreichender Übereinstimmung erfolgt eine Freigabe.

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Passbild

Ein Passbild ist eine Fotofgrafie, die für ein – meist amtliches – Personaldokument verwendet wird. Die ausstellenden Behörden verlangen für Passbilder zur Ausstellung von Personalausweisen, Reisepässen, Führerscheinen ein Bildformat von 35 × 45 mm (ohne Rand).

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Aktuelle Anforderungen in Deutschland für den ePass

Das Passgesetz legt in § 4 Abs. 5 für Reisepässe fest: „[…] Einzelheiten des Lichtbildes bestimmt der Bundesminister der Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung […]“.

  • Passbilder sind 35 × 45 mm groß (Hochformat, ohne Rand), wobei die Entfernung oberes Kopfende ↔ Kinn zwischen 32 und 36 mm liegen muss.

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  • Das Gesicht muss gut ausgeleuchtet sein und vor einem neutralen hellgrauen Hintergrund fotografiert werden. Effektbeleuchtung ist nicht gestattet, Schatten auf dem Hintergrund sind nicht zulässig. Reflexionen in einer vorhandenen Brille sollen vermieden werden.

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  • Die Gesichtsfläche darf nicht abgedeckt sein.
  • Auf dem Lichtbild dürfen keine Uniformteile  abgebildet sein.
  • Ist das Tragen einer Kopfbedeckung vorgeschrieben (z. B. Religionsgemeinschaft, geistlicher Orden), so ist diese Verpflichtung der Passbehörde nachzuweisen. Trotz Kopfbedeckung muss das Gesicht in vollem Umfang zu erkennen sein.

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  • Zur Unterstützung der automatischen Gesichtserkennung (Biometrie)   wird ein neutraler (ernster) Gesichtsausdruck mit geschlossenem Mund gefordert.

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  • Das Bild muss frontal aufgenommen werden, die Nase muss auf der Mittellinie liegen. Halbprofil ist nicht zulässig. In Deutschland sowie im Ausland (z. B. Großbritannien und Kanada ) sind entsprechende Vorschriften bereits in Kraft getreten.
  • Für Personalausweise  müssen seit 1. November 2010 die Passbildarten nach neuer Foto-Mustertafel verwendet werden.
  • Es empfiehlt sich, ca. 5 mm weißen Rand um das 35 × 45 mm große Bild zu belassen, damit die Behörden es mit den vorhandenen Schablonen bearbeiten können.

·         Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenberiech zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50-80% des Foto einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22-36 mm  von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet.

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·         Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blick


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